Die Feuerungsanlagen-Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen mit einer Vorlauftemperatur bis max. 110 °C sowie einer Brennstoffwärmeleistung von 50 kW bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von wenigere als 50 MW verwendet werden.
Für die Durchführung von Emissionsmessungen ist der Betriebsanlageninhaber verantwortlich.
Zur Durchführung wiederkehrender Emissionsmessungen sind ausschließlich akkreditierte Unternehmen zugelassen.
Dafür wurde ein Rahmenvertrag mit der Fa. TMC – Technisches Consulting GmbH abgeschlossen.